Satzung

1 Name und Gegenstand

2 Mitgliedschaft

  • Aufnahme in die Genossenschaft
  • Ausscheiden aus der Genossenschaft
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder

3 Organe der Genossenschaft

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Aufsichtsrat

4 Finanzen

  • Geschäftsguthaben
  • Rücklagen und Nachschusspflicht
  • Rechnungslegung
  • Prüfung

5 Schlussbestimmungen


1. Name und Gegenstand

 § 1 – Name und Sitz

(1) Die Genossenschaft führt den Namen Alternative Wohngenossenschaft Connewitz eG.
(2) Sitz ist Leipzig.

 § 2 – Zweck und Gegenstand

(1)  Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung unter Einbeziehung von Selbsthilfe.
(2)  Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschafts­anlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig.
(3)  Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert.
(4)  Die Genossenschaft soll Teile ihres Eigentums an Hausgemeinschaften in Selbstverwaltung veräußern, wenn diese es wollen und Rechtsformen gemeinschaftlichen Eigentums ohne private Gewinnmöglichkeiten wählen.
(5)  Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Die Generalversammlung legt hierfür die Voraussetzungen fest.
(6)  Die Rechte der AltmieterInnen, die in den von der Genossenschaft zu übernehmenden Häusern schon vor der Übernahme wohnen, bleiben unberührt.

 2. Mitgliedschaft

 § 3 – Mitglieder

Mitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

 I. Aufnahme in die Genossenschaft

 § 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer von dem/der BewerberIn zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft.
(2)  Über die Zulassung entscheiden:
a)    bei natürlichen Personen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam.
b)    bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Generalversammlung.
(3)  Bei Ablehnung der Zulassung durch das nach Abs. 2 zuständige Organ kann der/die Abgewiesene vor der Generalversammlung in Berufung gehen.

§ 5 – Eintrittsgeld

(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 4,44 Euro zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld wird den die Mitgliedschaft fortsetzenden ErbInnen erlassen.

 II. Ausscheiden aus der Genossenschaft

 § 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a)    Kündigung (§7),
b)    Tod (§8),
c)    Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft (§9),
d)    Ausschluss (§10)
e)    Übertragung des Geschäftsguthabens (§12)

 § 7 – Kündigung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären
(1)  Die Kündigung erfolgt nur zum Ende eines Geschäftsjahres. Sie muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden.
(2)  Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Generalversammlung ohne seine Zustimmung
a)    eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b)    die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c)    die Verlängerung der Kündigungsfrist auf über zwei Jahre,
d)    die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft,
e)    die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschließt.
(3)  Das Mitglied scheidet zum Ende des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

 § 8 – Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

(1)  Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis Ende des Geschäftsjahres auf die ErbInnen über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Todesfall eingetreten ist.
(2)  Mehrere ErbInnen können Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch eineN gemein­sameN VertreterIn abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Der/Die gemeinsame VertreterIn ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(3)  ErbInnen können dem Vorstand innerhalb von sechs Monaten mitteilen, welcher/welchem von ihnen das Geschäftsguthaben allein übertragen wird. Das Geschäftsguthaben kann nur auf eineN ErbIn über­tragen werden, die/der bereits Mitglied der Genossenschaft ist oder Mitglied wird. 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

 § 9 – Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösen oder Erlöschen einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Ende des Geschäftjahres fortgesetzt.

 § 10 – Ausschluss eines Mitgliedes

1)    Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a)wenn es durch genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b)wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses satzungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder besteht,
c)wenn über sein Vermögen Konkurs bzw. Gesamtvollstreckung oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird,

d)wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als zwei Jahre unbekannt ist,

e)wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.

2)    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Der/Dem Auszuschließenden ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss auf der Generalversammlung zu äußern.

3)    Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Bei unbekanntem Verzug oder Aufenthalt des Mitglieds ist der Brief an die zuletzt bekannte Anschrift zu senden. Vom Zeitpunkt des Absendens des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen.

 § 11 – Auseinandersetzung

Mit dem ausgeschiedenen Mitglied hat sich die Genossenschaft nach Maßgabe von § 35 auseinanderzusetzen und ihm das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.

 § 12 – Übertragung des Geschäftsguthabens

(1)  Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf eineN AndereN übertragen. Es scheidet hierdurch ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft aus. Der/Die ErwerberIn muss bereits Mitglied sein oder Mitglied werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat.

(2)  Ist der/die ErwerberIn nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß er/sie zuvor nach Maßgabe von § 4 die Mitgliedschaft erwerben. Ist der/die ErwerberIn bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben der/des Ausgeschiedenen ihrem/seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 – Rechte der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlussfassung in der Generalversammlung aus.

(2)  Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglieds auf

a)    wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung,

b)    Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der satzungsgemäß aufgestellten Grundsätze gewährt.

(3)  Das Mitglied ist auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

a)    das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben (§18),

b)    in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Generalversammlung zu fordern (§22)

c)    die Ernennung oder Abberufung von LiquidatorInnen in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, wenn die Genossenschaft aufgelöst wird,

d)    Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen (§ 20)

e)    weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§34)

f)     das Geschäftsguthaben nach Maßgabe von § 12 auf eineN AndereN zu übertragen

g)    den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§7)

h)    freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 36 zu kündigen

i)      die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 35 zu fordern

j)      Einsicht in die Niederschrift über Beschlüsse der Generalversammlung zu nehmen, sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses zu verlangen,

k)    die Mitgliederliste einzusehen,

l)      an den Arbeitsgruppen teilzunehmen

§ 14 – Wohnliche Versorgung

(1)  Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft in erster Linie den Mitgliedern zu. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus und aus §13 Abs. 2 nicht abgeleitet werden.

(2)  Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerhaftes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Es endet mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft. Grundlage ist ein Nutzungsvertrag zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied. Die Nutzungsgebühr wird vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und unter Berücksichtigung von Richtlinien der Generalversammlung festgesetzt.

(3)  Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.

 § 15 – Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten

(2)  aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch

a)    Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 34 und sofortige Zahlung hierauf

b)    Zahlung des Eintrittsgeldes gemäß §5.

(3)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, Gemeinschaftshilfe zu leisten, nach Maßgabe von Richtlinien, die die Generalversammlung beschließt. Gemeinschaftshilfe im Rahmen einzelner Häuser wird von der jeweiligen Hausgemeinschaft eigenverantwortlich geregelt.

(4)  Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein angemessenes Entgelt zu entrichten und alle getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

§ 16 – Hausgemeinschaften

(1)  Die BewohnerInnen der einzelnen Genossenschaftshäuser, die Mitglied in der Genossenschaft sind, bilden Hausgemeinschaften.

(2)  Jede Hausgemeinschaft kann eineN VertreterIn benennen, die/der Mitglied des Aufsichtsrates werden soll.

(3)  Die Rechte und Aufgaben der Hausgemeinschaften werden von der Generalversammlung festgelegt.

3. Organe der Genossenschaft

§ 17 – Organe

(1)  Organe der Genossenschaft sind

a)    die Generalversammlung

b)    der Vorstand

c)    der Aufsichtsrat.

(2)  Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung in angemessenen Grenzen zu halten. Die Genossenschaft darf ihren Organen oder Dritten nur solche Entschädigungen und Vergünstigungen zuwenden, die über die im öffentlichen Bereich üblichen Beträge nicht hinausgehen.

(3)  Mit Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen Rechtsgeschäfte im Geschäftsbereich der Wohnungsgenossenschaft nur nach vorheriger Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen werden. Die Betroffenen haben hierbei kein Stimmrecht.

 I. Die Generalversammlung

§ 18 – Stimmrecht in der Generalversammlung

(1)  In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.

(2)  Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter.

(3)  Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. EinE BevollmächtigteR kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Er/Sie muss Mitglied der Genossenschaft sein.

(4)  Wer durch einen Beschluss entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, darf nicht mitstimmen. Das gleiche gilt, wenn die Genossenschaft gegen sie/ihn einen Anspruch geltend machen will. Für Vertreter gilt dasselbe bezüglich des vertretenen Mitglieds.

§ 19 – Zuständigkeit der Generalversammlung

Der Generalversammlung unterliegen

1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder,
3. Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
4. die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
5. die Abberufung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
6. Beschlüsse über die Durchführung von Gerichtsprozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates,
7. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat und die Regelung der Besoldung von Vorstandsmitgliedern.

Die Generalversammlung berät über

8. Den Geschäftsbericht des Vorstandes,
9. Den Bericht des Aufsichtsrates
10. Den Bericht über die gesetzliche Prüfung durch den Prüfungsverband gemäß § 43.

Die Generalversammlung entscheidet über

11. Zulassung von Mitgliedern im Rahmen von § 4 Abs. 2,
12. Ausschluss von Mitgliedern aus der Genossenschaft gemäß § 10,
13. Berufungen nicht zugelassener Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3.

Die Generalversammlung beschließt über

14. Kauf und Verkauf von Häusern und Erwerb von Erbbaurechten,
15. Investitionen von über 25.000,00 Euro,
16. die Anzahl der Pflichtanteile gemäß § 34 Abs. 3,
17. Satzungsänderung,
18. Beteiligungen an Gesellschaften,
19. Beitritt zu Verbänden,
20. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen von § 17 Abs. 3,
21. Beschränkungen bei der Gewährung von Darlehen gemäß § 49 GenG,
22. Grundsätze und Richtlinien für den Geschäftsbetrieb,
23. Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 40,
24. Verwendung des Bilanzgewinnes und Deckung des Bilanzverlustes,
25. Bildung und Verwendung von Rücklagen gemäß § 37,
26. Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertrag oder
Wechsel der Rechtsform,
27. Auflösung der Genossenschaft und Wahl der LiquidatorInnen,
28. sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung
gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 20 – Auskunftsrecht

(1)  Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(2)  Der Vorstand darf Auskunft nur verweigern,

a)    soweit sich der Vorstand durch Erteilung der Auskunft strafbar machen oder soweit er eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde,

b)    soweit die Auskunft nach vernünftiger Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

§ 21 – Jahreshauptversammlung

(1)  Eine ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich spätestens bis zum 31. Mai statt.

(2)  Der Vorstand hat der Jahreshauptversammlung den Jahresabschluss nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über seine Tätigkeit zu be­richten.

§ 22 – Einberufung der Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung wird in der Regel vom Aufsichtsrat einberufen. Sie kann auch vom Vor­stand einberufen werden.

(2)  Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung in der Genossenschaftszeitung „Abriss“ oder durch persönliche schriftliche Mitteilung an die Mitglieder sowie zusätzlich im Internet unter der Adresse www.awc-eg.org. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 III GenG vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.

(3)  Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden,

a)    wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder eine Hausgemeinschaft dies in einer unterschriebenen Ein­gabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen,

b)    wenn es die Interessen der Genossenschaft erfordern. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörte­rung der Lage der Genossenschaft für erforderlich hält.

(4)  Satzungsgemäß einberufene Generalversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind, die nicht auf ihr Stimmrecht verzichtet haben. Trifft dies nicht zu, so ist unverzüglich eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

a)    Jedes Mitglied kann schriftlich gegenüber dem Vorstand und/oder dem Aufsichtsrat einen Stimm­rechtsverzicht erklären. Dieser ist jederzeit schriftlich widerruflich. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

(5)  Satzungsgemäße Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder eine Hausgemeinschaft die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 23 – Leitung und Beschlussfassung in der Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung wird von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, so bestimmen die Mitglieder des Aufsichtsrates eine Versammlungsleitung. Auf Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz der Versammlungsleitung einem anderen Mitglied der Genossenschaft übertragen werden.

(2)  Die Versammlungsleitung ernennt eineN SchriftführerIn und die Stimmenzähler.

(3)  Beschlüsse werden in der Generalversammlung in der Regel durch Akklamation gefasst. Bei Wider­spruch einzelner Mitglieder wird per Handzeichen abgestimmt.

(4)  Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt.

(5)  Wahlen erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die in der Generalversammlung zu machen sind. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden. Listenvorschläge sind unzulässig. Über die BewerberInnen ist einzeln abzustimmen.

(6)  Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die satzungsgemäß erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinen kann. Erhalten im 1. Wahlgang nicht genügend BewerberInnen die erforderliche Mehrheit, so sind im 2. Wahlgang auch BewerberInnen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten, solange bis die vorgeschriebene Mindestgröße des zu wählenden Organs erreicht ist. Bei Stimmengleichheit sind alle Betroffenen gewählt.

(7)  Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, Versammlungsleitung, Art und Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung der Versammlungsleitung über die Beschlussfähigkeit enthalten.  Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Dem sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen. Die Niederschrift ist in der Genossenschaft aufzubewahren, jedes Mitglied kann Einsicht in die Niederschrift in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zu den Geschäftszeiten nehmen.

§ 24 – Mehrheitserfordernisse

(1)  Beschlüsse werden in der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.

(2)  Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. 

II. Der Vorstand

§ 25 – Wahl und Bestellung des Vorstandes

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die persönliche Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein müssen. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder soweit sie natürliche Personen sind, in den Vorstand der Genossenschaft berufen werden. Gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, so gilt dies für deren zur Vertretung befugten Personen. Wenn juristische Personen Mitglied sind, können gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter Vorstandsmitglieder werden.

(2)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren be­stellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig von der Generalversammlung widerrufen werden.

a)   Mit der Bestellung der Vorstandsmitglieder bestimmt die Generalversammlung zugleich welches                Vorstandsmitglied den Vorsitz im Vorstand innehaben und welches Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden sein soll. Die Berufung in die Ämter des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt für die Dauer der Bestellung des jeweiligen Mitglieds zum Vorstandsmitglied.

(3)  Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Auf­sichtsratsmitglieder. Die Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen ist in der Generalversammlung Gehör zu geben.

(4)  Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Wahl. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die die Generalversammlung beschließt.

(5)  Anstellungsverträge mit besoldeten Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abge­schlossen werden. Sie können auch im Falle des Widerrufs der Bestellung nur aus wichtigem Grund ge­kündigt werden, es sei denn, dass der Vertrag etwas anderes bestimmt.

(6)  Scheiden Mitglieder aus dem Vorstand aus, so dürfen dieselben nicht vor ihrer Entlastung in den Auf­sichtsrat gewählt werden.

 § 26 – Aufgaben des Vorstandes, Leitung und Vertretung der Genossenschaft

(1)  Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Leitung der Genossenschaft,

b)    Vertretung der Genossenschaft nach außen,

c)    Führen der Mitgliederliste,

d)    ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens der Genossenschaft,

e)    Buchführung,

f)     Aufstellen des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß § 40,

g)    Vorbereitung der Prüfung durch den Prüfungsverband gemäß § 43.

Der Vorstand ist berechtigt zur

h)    Einberufung des Aufsichtsrates,

i)      Einberufung einer gemeinsamen Sitzung mit dem Aufsichtsrat,

j)      Einberufung der Generalversammlung.

(2)  Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. Bei wichtigen Entscheidungen soll die Generalversammlung gehört werden.

(3)  Die Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft gemeinsam. Darüber hinaus vertreten der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter die Genossenschaft in Gemeinschaft mit dem jeweils anderen oder jeweils in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

(4)  Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie dem Namen der

Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen.

(5)  Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe

gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(6)  Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme

bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

(7)  Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund der Beschlüsse von Generalversammlung und Aufsichtsrat sowie eigener Beschlüsse. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Niederschriften über Beschlüsse sind von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

(8)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch eine Geschäftsverteilung regeln kann. Sie ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

(9)  Der Vorstand hat der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates und der Generalversammlung, zu denen er eingeladen wird, Auskunft zu geben.

§ 27 – Sorgfaltspflicht des Vorstandes

(1)  Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer/eines ordentlichen und gewissenhaften GeschäftsleiterIn einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2)  Vorstandsmitglieder, die ihre Pflicht verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als GesamtschuldnerIn verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt einer/eines ordentlichen und gewissenhaften GeschäftsführerIn einer Genossenschaft angewandt haben.

(3)  Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat. Hat nur der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt, so gilt für dessen Mitglieder Abs. 2 entsprechend.

III. Der Aufsichtsrat

§ 28 – Zusammensetzung des Aufsichtsrates

(1)  Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen, die persönliche Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein müssen. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden. Gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, so gilt dies für deren zur Vertretung befugten Personen.

(2)  Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Wahl kann von der Generalversammlung vorzeitig widerrufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederwahl zulässig.

(3)  Die Amtszeit endet mit Schluss der Jahreshauptversammlung, die über die Entlastung für das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt.

(4)  Legt ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt vor Ablauf der Amtszeit nieder, so ruht sein Amt bis zur ordnungsgemäßen Entlastung in der nächsten Jahreshauptversammlung.  Erfolgt eine Abwahl vor der Entlastung, so bleibt die Haftung des Aufsichtsratsmitglieds dennoch bis zur   Entlastung bestehen. Die Niederlegung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zu erfolgen. Mit der Niederlegung erlischt das Stimmrecht des Aufsichtsratsmitgliedes in den Aufsichtsratssitzungen.

(5)  Sinkt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die Mindestzahl, so muss unverzüglich eine Generalversammlung einberufen werden, um Ersatzwahlen durchzuführen.

§ 29 – Stellung der Aufsichtsratsmitglieder

(1)  Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig.

(2)  Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch in keinem Amtsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.

(3)  Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.

(4)  Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

(5)  Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

(6)  Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 27 entsprechend.

§ 30 – Aufgaben des Aufsichtsrates

(1)  Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Seine Rechte und Pflichten werden durch Gesetz und Satzung begrenzt.

(2)  Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung,
  2. Vorbereitung der Beschlussvorlagen an die Generalversammlung,
  3. Prüfen des Jahresabschlusses gemäß § 40,
  4. Genehmigung von Investitionen zwischen 2.500,00 Euro und 25.000,00 Euro,
  5. Vertretung der Genossenschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern,
  6. vorläufige Amtsenthebung des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3.

(3)  Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

(4)  Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein von einem einzelnen Aufsichtsratsmitglied verlangter Bericht muss an den gesamten Aufsichtsrat ergehen.

§ 31 – Sitzungen des Aufsichtsrates

(1)  Der Aufsichtsrat hält mindestens monatlich regelmäßige Sitzungen ab. Seine Mitglieder einigen sich auf Termine und Ort und geben beide auf der Homepage der Genossenschaft www.awc-eg.de bekannt.

(2)  Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen des Aufsichtsrates ohne Stimmrecht teil.

(3)  Der Aufsichtsrat tritt zusammen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates die übrigen Aufsichtsratsmitglieder mit einer Frist von drei Tagen einlädt.

(4)  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Niederschriften über Beschlüsse sind von allen anwesenden Stimmberechtigten zu unterschreiben.

§ 32 – Gemeinsame Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1)  Vorstand und Aufsichtsrat beraten in gemeinsamer Sitzung über:

a)    den Prüfbericht des Prüfungsverbandes gemäß § 43,

b)    Investitionen, von bis zu 25.000 Euro aus Eigenmitteln der Genossenschaft,

c)    Vorschläge zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Bilanzverlusts,

d)    Grundsätze für die Wohnungsbewirtschaftung,

e)    Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Generalversammlung. Die Vorschläge sind der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Minderheitenmeinungen und Alternativvorschläge sind den Vorschlägen beizufügen.

(2)  Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über:

a)    Anstellungsverträge, soweit sie nicht Vorstandsmitglieder betreffen,

b)    Bestellung und Übertragung von Dauerwohnrechten,

c)    Erteilung von Prokura,

d)    die Zulassung von natürlichen Personen als Mitglied nach Maßgabe von § 4 Abs. 2,

e)    Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsguthaben gem. § 12,

f)     Zustimmung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile.

(3)  Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sollen regelmäßig abgehalten werden. Sie fallen in der Regel mit den Sitzungen des Aufsichtsrates zusammen, an denen der Vorstand teilnimmt. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat einzuberufen.

(4)  Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzung ist erforderlich, dass beide Organe für sich beschlussfähig sind. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe beschließt, gelten als abgelehnt.

§ 33 – Minderheitenmeinungen

Beim Bericht des Aufsichtsrates und bei den Anmerkungen zum Jahresabschluss und zum Geschäftsbericht des Vorstandes sind Minderheitenmeinungen auch einzelner Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder zu berücksichtigen. Allen Beschlussvorlagen an die Generalversammlung sind Minderheitenmeinungen und Alternativvorschläge auch einzelner Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder beizufügen.

4. Finanzen

I. Geschäftsguthaben

§ 34 – Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1)  Der Geschäftsanteil beträgt 25,56 Euro.

(2)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, 1 Anteil zu übernehmen.

(3)  Jedes Mitglied, dem Wohn- oder Geschäftsraum überlassen wird, hat einen zusätzlichen Beitrag zur Genossenschaft zu erbringen. Dies geschieht unter anderem durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile. Genaueres regelt die Generalversammlung. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 5 übernommen hat, werden diese angerechnet. Mehrere Mitglieder, denen zusammen eine Wohnung oder Geschäftsraum überlassen wird, können ihre Anteile zusammenlegen.

(4)  Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.

(5)  Über Pflichtanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus kann jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile übernehmen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat die Übernahme zugelassen haben. Sie sind bei der Übernahme voll einzuzahlen.

(6)  Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.

(7)  Wird bei der Übertragung eines Geschäftsguthabens gemäß § 12 durch die Zuschreibung der Betrag der von dem/der ErwerberIn bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat er/sie entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.

(8)  Geschäftsguthaben/Anteile dürfen nur ausgezahlt werden:

a)      nach Ausscheiden des Mitgliedes (§ 35)

b)      nach Kündigung freiwillig übernommener Geschäftsanteile (§ 36)

§ 35 – Auseinandersetzungsguthaben

(1)  Für die Auseinandersetzung mit einem ausgeschiedenen Mitglied im Sinne von § 11 ist die Bilanz maßgebend, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden, ist festgestellt worden ist.

(2)  Das ausgeschiedene Mitglied kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, berechnet nach seinem Geschäftsguthaben, verlangen, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft.

(3)  (3)Das Auseinandersetzungsguthaben ist der/dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, zu dem sie/er ausgeschieden ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll nach Feststellung der Bilanz erfolgen. Die/Der Ausgeschiedene kann die Auszahlung jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Ihrem/seinem Ausscheiden verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an mit 4% zu verzinsen.

(4)  Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren.

§ 36 – Kündigung freiwillig übernommener Anteile

(1)  Jedes Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner freiwillig übernommenen Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist entspricht § 7 Abs. 2. Die Kündigung ist ausgeschlossen, soweit das Mitglied nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist, oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war.

(2)  Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens/-Anteils und dessen Auszahlung erfolgt entsprechend § 35. Soweit ein Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist, wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.

II. Rücklagen und Nachschusspflicht

§ 37 – Rücklagen

(1)  Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie dient ausschließlich zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2)  Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Reingewinns (Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrages), solange die gesetzliche Rücklage 50 % der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3)  Es ist eine Rücklage für die Instandhaltung zu bilden. Ihr sind mindestens 10 % des jährlichen Reingewinns (Jahresabschluss abzüglich eines Verlustvortrages) zuzuweisen.

(4)  Auf Beschluss der Generalversammlung können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Sie können frei oder zweckgebunden sein.

(5)  Über Zuweisung und Verwendung der Rücklagen beschließt die Generalversammlung.

§ 38- Ausschluss der Nachschusspflicht

Die Mitglieder haben auch im Falle des Konkurses bzw. der Gesamtvollstreckung keine Nachschüsse zu leisten.

III. Rechnungslegung

§ 39 – Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31. 12. des gleichen Jahres.

(2)  Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.

§ 40 – Jahresabschluss

(1)  Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang) aufzustellen.

(2)  Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter entsprechen.

(3)  Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen, in dem der Vermögensstand und die Verhältnisse der Genossenschaft entwickelt werden und den Jahresabschluss erläutern.

(4)  Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung, spätestens bis 30. April eines jeden Geschäftsjahres, dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.

(5)  Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss und der Geschäftsbericht des Vorstandes mit den Anmerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.

(6)  Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates spätestens bis 31. Mai eines jeden Geschäftsjahres der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 41 – Gewinnverwendung

(1)  Geschäftsguthaben werden nicht verzinst.

(2)  Die Verwendung des Reingewinns unterliegt der Beschlussfassung der Generalversammlung. Gewinn kann nur bis zur Wiederergänzung durch Verlust verminderter Geschäftsguthaben auf die Mitglieder verteilt und ihren Geschäftsguthaben zugeschrieben werden. Eine Gewinnauszahlung erfolgt nicht. Der verbleibende Gewinn wird den Rücklagen zugeführt (§ 37).

§ 42 – Verlustdeckung

(1)  Schließt die Bilanz mit einem Verlust ab, so hat die Generalversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen.

(2)  Soweit ein Verlust nicht auf das neue Geschäftsjahr vorgetragen werden kann, beschließt die Generalversammlung, in welchem Umfang der Verlust durch Heranziehung der gesetzlichen Rücklagen oder durch Verminderung der Geschäftsguthaben zu beseitigen ist.

(3)  Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile bei Beginn des Geschäftsjahres in dem der Verlust entstanden ist berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

IV. Prüfung

§ 43 – Prüfungsverband

(1)  Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze jährlich oder zweijährlich zu prüfen.

(2)  Die Genossenschaft wird von demjenigen Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.

(3)  Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Erklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

(4)  Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Generalversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht unverzüglich einzureichen.

(5)  Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unmittelbar nach Eingang des Prüfberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.

(6)  Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung, der der Prüfbericht vorgelegt wird, beratend teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist fristgerecht einzuladen.

5. Schlussbestimmungen

§ 44 – Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen werden unter dem Namen der Genossenschaft veröffentlicht.

(2) Bekanntmachungen werden im Genossenschaftsblatt „Abriss“ sowie auf der Homepage www.awc-eg.de veröffentlicht.

§ 45 – Auflösung und Abwicklung

(1)  Die Genossenschaft wird aufgelöst

a)    durch Beschluss der Generalversammlung

b)    durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

c)    durch Beschluss des Gerichtes, wenn die Mitgliederzahl weniger als drei beträgt.

(2)  Bei der Verteilung des Geschäftsvermögens erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben.

(3)  Verbleibt ein Restvermögen, so ist es nach Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.

Diese Satzung ist durch die Generalversammlung am 26.09.1995 beschlossen worden. Diese Satzung ist am 21.03.1996 in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Leipzig unter Nr. 439 eingetragen worden.

Die letzte Satzungsänderung wurde durch die Generalversammlung am 22.11.2010 beschlossen und ist am 03.03.2011 beim Amtsgericht Leipzig unter Nr. 439 eingetragen worden.

 

(Stand 22.11. 2010)